Allgemeine Geschäftsbedingungen der RMIG Nold GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
RMIG Nold GmbH
Stand September 2002
1. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie entfalten auch dann
keine Wirkung, wenn wir ihnen nicht widersprochen haben.
1.2 Maßgeblich für den Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen ist die schriftlich erteilte
Auftragsbestätigung, sofern nicht der Besteller ein von uns erteiltes verbindliches Angebot inhaltsgleich angenommen hat.
1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffenen Absprachen sind nur
verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt haben. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax abgegebene
Erklärungen.
1.4 Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller uns auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art
sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz unserer Lieferungen und Leistungen durch ihn entstehen können.
1.5 Haben wir im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses dem Besteller Zeichnungen oder andere Unterlagen
überlassen, bleiben diese unser Eigentum. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche Erlaubnis nicht
vervielfältigt, verändert oder an Dritte weitergegeben werden.
1.6 Grundlage für die Vertragsausführung bilden die vereinbarten Zeichnungen, Muster, Beschreibungen u.ä. Unterlagen. Handelsübliche
Abweichungen bei Rohstoffen, in Blechstärken und Format hat der Besteller ebenso zu tolerieren wie ausführungsbedingte Abweichungen,
die durch Einsatz von Stanzwerkzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen entstehen. Ist keine besondere Ausführungsart
vereinbart, können wir diese selbst wählen. Dies gilt auch für die Oberflächenbeschaffenheit des Grundwerkstoffs.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten
Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche
Ergänzungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
2.2 Sämtliche Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Die Höhe der Preise richtet sich nach
den schriftlichen Vereinbarungen. Die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Ausfertigung von Plänen, Skizzen und Zeichnungen
werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern wir diese zusätzlich zu erbringen haben.
2.3 Soweit wir nicht Lieferungen oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen, sind wir berechtigt, für Lieferungen oder
Leistungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, die Preise zu erhöhen, wenn sich Kosten, Vorlieferungen oder
Löhne geändert haben.
2.4 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig. Zahlungsbedingungen werden
auftragsbezogen vereinbart. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin
zur Verfügung steht. Bei Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagzahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistung gegen
angemessene Sicherheit verlangen.
2.5 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber. Spesen oder sonstige mit der Einreichung des Schecks oder
Wechsels in Zusammenhang stehende Kosten trägt der Besteller.
2.6 Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits
erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind – auch bei Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller sich
bereits in Zahlungsverzug befindet, Schecks zurückgegeben werden, ein Wechselprotest erfolgt oder ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Zahlungsverzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung
3.1 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen
weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn
wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs die Wahrnehmung unserer Rechte durch andere, insbesondere durch Rechtsanwälte, verfolgen.
3.2 Unabhängig von uns entstehenden sonstigen Schäden hat uns der Besteller, wenn wir ihn nach Eintritt des Zahlungsverzugs wiederholt
mahnen müssen, für jede Mahnung pauschal einen Betrag in Höhe von 10 € zu ersetzen.
3.3 Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif
oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller so lange nicht zu, wie wir
Gegenleistung bewirken oder Sicherheit für sie leisten.
3.4 Der Besteller kann Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte
einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Fristen, Termine, Verpackung
4.1 Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller alle von ihm zu erbringenden
Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu
erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Termine und Fristen sind
nur gültig, wenn sie von uns verbindlich genannt oder bestätigt werden. Bei schriftlichem Vertrag bedarf auch die Bestätigung der
Schriftform.
4.2 Die Lieferfrist bei vom Besteller gekaufter Ware ist eingehalten, wenn diese bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder wir
dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Besteller keinen
unzumutbaren Aufwand zur Folge haben.
4.3 Bei individuell für den Besteller hergestellten Lieferungen sind Mehr- oder Mindermengen von bis zu 5 % zulässig.
4.4 Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer
Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der
Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn
solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von
uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind.
4.5 Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen
ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom
Vertrag zurücktreten.
4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben, hat er die uns durch die Lagerung entstandenen Kosten, beginnend einen Monat
nach der Versandanzeige, zu tragen. Bei Lagerung in unserem Werk berechnen wir die uns entstehenden Lagerkosten, mindestens jedoch
0,5 % des jeweiligen Nettorechnungsbetrags pro Monat. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, erfolgt die Lagerung auf seine Gefahr.
Gleichzeitig wird die Zahlung für die eingelagerte Ware fällig.
4.7 Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets
bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung und sämtlicher
im Zeitpunkt der Lieferung offener anderer Geldforderungen gegen den Besteller vor (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt
der Eingang des Gegenwertes bei uns.
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt, wenn wir
dem Besteller eine angemessene Frist zu Zahlung eingeräumt haben. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet, wenn wir vom Vertrag
zurückgetreten sind. Er hat uns die Möglichkeit zu geben, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie
alle Vorbereitungshandlungen für den Abtransport vorzunehmen.
5.3 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware
berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie erfolgt gegen sofortige Barzahlung des
Kunden. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Tritt in das Vermögen
des Bestellers eine Verschlechterung ein und wird dieser zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall
hat er uns vorab angemessene Sicherheit zu stellen.
5.4 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen
die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in
Höhe unseres Warenwertes.
5.5 Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung anzeigt.
5.6 Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel,
tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt,
dass der Besteller sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht in den unmittelbaren Besitz von ihnen gelangt, seinen Herausgabeanspruch
gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt, er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.
5.7 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen,
nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.
Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5.8 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
5.9 Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise
ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, welche die Vorausabtretungen zunichte
machten oder beeinträchtigten. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
6. Mängelrüge und Mängelansprüche
6.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald diese das Lieferwerk verlassen.
6.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Eintreffen der Lieferung beim Lieferanten anzuzeigen.
Bei Lieferungen „frei Haus“ gelten die aktuellen ADSp. Auch versteckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung anzuzeigen. Die
Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden.
6.3 Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Lieferungen und
Leistungen vom Besteller vorgelegten Informationen sowie die sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung dieser durch den Besteller. Wir
haften nicht für Mängel, die sich auf vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben
ergeben.
6.4 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung.
Der Besteller hat uns in jedem Fall für diese eine Frist von mindestens 14 Tagen, gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen. Kommen wir
der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der
Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung
mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat
für ihn kein Interesse. Stehen dem Besteller gesetzliche Rückgriffsansprüche zu, erfüllen wir diese, sofern sie aufgrund einer von uns
erbrachten mangelhaften Lieferung entstanden sind.
6.5 Werden unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, die
Lieferungen ungeeignet oder unsachgemäß verwendet, Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, erlöschen die Rechte des Bestellers bei Mängeln.
7. Haftung, Verjährung von Ansprüchen
7.1 Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch wegen Unmöglichkeit, Verzug oder aus deliktischer Produkthaftung,
stehen dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn wir garantierte Beschaffenheitsmerkmale nicht
eingehalten haben, arglistig gehandelt haben, Körperschäden entstanden sind oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist oder auf einer
wesentlichen Vertragsverletzung beruht. Soweit die wesentliche Vertragsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, ist
unsere Pflicht, Schadensersatz zu leisten, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
7.2 Sachmängelansprüche und andere Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich nach §§ 438 Abs.
1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüchen oder Baumängeln längere
Fristen vorgeschrieben sind, Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, wir eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
begangen haben oder arglistig Mängel verschwiegen haben. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
8. Aufbewahrung von Beistellungen
Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände wie Halb- und Fertigerzeugnisse des Bestellers verwahren
wir, wenn diese für die Lieferung nicht mehr benötigt werden, nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Unsere
Haftung für sie richtet sich nach Ziffer 7.
9. Werkzeuge, Nutzungsrechte
9.1 Die von uns zur Herstellung der Lieferungen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn wir ihre
Kosten anteilig berechnen, in unserem Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
9.2 Soweit wir dem Besteller Zeichnungen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, an denen wir das Urheberrecht haben oder Rechte Dritter
bestehen, räumen wir dem Besteller an diesen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben von den Lieferungen nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu
verändern. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns bzw. beim Rechtsinhaber.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien ist Stockstadt.
10.2 Gerichtsstand ist Darmstadt, wenn der Besteller Kaufmann i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
