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Allgemeine Geschäftsbedingungen der RMIG GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
RMIG GmbH
Stand Juli 2002
 
1. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss
 
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen nicht widersprochen haben.
 
1.2 Maßgeblich für den Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen ist die schriftlich erteilte Auftragsbestätigung, sofern nicht der Besteller ein von uns erteiltes verbindliches Angebot inhaltsgleich angenommen hat.
 
1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffenen Absprachen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt haben. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax abgegebene Erklärungen.
 
 
1.4 Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller uns auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz unserer Lieferungen und Leistungen durch ihn entstehen können.
 
1.5 Haben wir im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses dem Besteller Zeichnungen oder andere Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche Erlaubnis nicht vervielfältigt, verändert oder an Dritte weitergegeben werden.
 
2. Preise, Zahlungsbedingungen
 
2.1 Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
 
2.2 Sämtliche Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Die Höhe der Preise richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Ausfertigung von Plänen, Skizzen und Zeichnungen werden gesondert in Rechnung gestellt sofern wir diese zusätzlich zu erbringen haben.
 
2.3 Soweit wir nicht Lieferungen oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen, sind wir berechtigt, für Lieferungen oder Leistungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, die Preise zu erhöhen, wenn sich Kosten, Vorlieferungen oder Löhne geändert haben.
 
2.4 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig. Zahlungsbedingungen werden auftragsbezogen vereinbart. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagzahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistung gegen angemessene Sicherheit verlangen.
 
2.5 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber. Spesen oder sonstige mit der Einreichung des Schecks oder Wechsels in Zusammenhang stehende Kosten trägt der Besteller.
 
2.6 Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind – auch bei Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller sich bereits in Zahlungsverzug befindet, Schecks zurückgegeben werden, ein Wechselprotest erfolgt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
 
 
3. Zahlungsverzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung
 
3.1 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs die Wahrnehmung unserer Rechte durch andere, insbesondere durch Rechtsanwälte, verfolgen.
 
3.2 Unabhängig von uns entstehenden sonstigen Schäden hat uns der Besteller, wenn wir ihn nach Eintritt des Zahlungsverzugs wiederholt mahnen müssen, für jede Mahnung pauschal einen Betrag in Höhe von 10 € zu ersetzen.
 
3.3 Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller so lange nicht zu, wie wir Gegenleistung bewirken oder Sicherheit für sie leisten.
 
3.4 Der Besteller kann Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
 
 
 
4. Fristen, Termine, Verpackung
 
4.1 Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Termine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von uns verbindlich genannt oder bestätigt werden. Bei schriftlichem Vertrag bedarf auch die Bestätigung der Schriftform.
 
4.2 Die Lieferfrist bei vom Besteller gekaufter Ware ist eingehalten, wenn diese bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Besteller keinen unzumutbaren Aufwand zur Folge haben.
 
4.3 Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind.
 
4.4 Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.
 
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben, hat er die uns durch die Lagerung entstandenen Kosten, beginnend einen Monat nach der Versandanzeige, zu tragen. Bei Lagerung in unserem Werk berechnen wir die uns entstehenden Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 % des jeweiligen Nettorechnungsbetrags pro Monat. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, erfolgt die Lagerung auf seine Gefahr. Gleichzeitig wird die Zahlung für die eingelagerte Ware fällig.
 
4.6 Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
 
5. Eigentumsvorbehalt
 
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung und sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung offener anderer Geldforderungen gegen den Besteller vor (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
 
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt, wenn wir dem Besteller eine angemessene Frist zu Zahlung eingeräumt haben. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Er hat uns die Möglichkeit zu geben, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alle Vorbereitungshandlungen für den Abtransport vorzunehmen.
 
5.3 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie erfolgt gegen sofortige Barzahlung des Kunden. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Tritt in das Vermögen des Bestellers eine Verschlechterung ein und wird dieser zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall hat er uns vorab angemessene Sicherheit zu stellen.
 
5.4   Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
 
5.5   Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
 
5.6  Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht in den unmittelbaren Besitz  von ihnen gelangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt, er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.
 
5.7  Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache  als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sach gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
 
5.8  Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
 
5.9  Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretungen zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
 
6. Mängelrüge und Mängelansprüche
 
6.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald diese das Lieferwerk verlassen.
 
6.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Eintreffen der Lieferung beim Lieferanten anzuzeigen. Bei Lieferungen „frei Haus“ gelten die aktuellen ADSp . Auch versteckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung anzuzeigen. Die Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden.
 
6.3 Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen vom Besteller vorgelegten Informationen sowie die sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung dieser durch den Besteller. Wir haften nicht für Mängel, die sich auf vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben.
 
6.4 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns in jedem Fall für diese eine Frist von mindestens 14 Tagen, gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Stehen dem Besteller gesetzliche Rückgriffsansprüche zu, erfüllen wir diese, sofern sie aufgrund einer von uns erbrachten mangelhaften Lieferung entstanden sind.
 
6.5 Werden unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, die Lieferungen ungeeignet oder unsachgemäß verwendet, Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, erlöschen die Rechte des Bestellers bei Mängeln.
 
7. Haftung , Verjährung von Ansprüchen
 
7.1 Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch wegen Unmöglichkeit, Verzug oder aus deliktischer Produkthaftung, stehen dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn wir garantierte Beschaffenheitsmerkmale nicht eingehalten haben, arglistig gehandelt haben, Körperschäden entstanden sind oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist oder auf einer wesentlichen Vertragsverletzung beruht. Soweit die wesentliche Vertragsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, ist unsere Pflicht, Schadensersatz zu leisten, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
 
7.2 Sachmängelansprüche und andere Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüchen oder Baumängeln längere Fristen vorgeschrieben sind, Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, wir eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen haben oder arglistig Mängel verschwiegen haben. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 
 
8. Aufbewahrung von Beistellungen
 
Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände wie Halb- und Fertigerzeugnisse des Bestellers verwahren wir, wenn diese für die Lieferung nicht mehr benötigt werden, nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Unsere Haftung für sie richtet sich nach Ziffer 7.
 
9. Werkzeuge, Nutzungsrechte
 
9.1 Die von uns zur Herstellung der Lieferungen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn wir ihre Kosten anteilig berechnen, in unserem Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
 
 
9.2 Soweit wir dem Besteller Zeichnungen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, an denen wir das Urheberrecht haben oder Rechte Dritter bestehen, räumen wir dem Besteller an diesen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben von den Lieferungen nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns bzw. beim Rechtsinhaber.
 
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
10.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien ist Raguhn.
 
10.2 Gerichtsstand ist Dessau, wenn der Besteller Kaufmann i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
 
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.