Allgemeine Geschäftsbedingungen der RMIG Nold GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
RMIG Nold GmbH - Stand JULI 2009
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten für alle von
uns erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur, wenn
der Besteller bzw. Käufer (im folgenden jeweils „Besteller“ oder „Käufer“) Unternehmer (§ 14 BGB),
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss
2.1 Die Bestellung von Lieferungen oder Leistungen durch den Besteller gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebots wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung
erklärt, es sei denn der Besteller hat ein von uns abgegebenes verbindliches Angebot
angenommen.
2.2 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller, insbesondere für den
Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen, sind die schriftlich
erteilte Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Lieferungen und Leistungen. Hat der Besteller ein von uns abgegebenes Angebot angenommen,
ist dieses einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
maßgeblich.
2.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten
ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des
Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug
nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist .
2.4 Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller uns auf eine aus dem Rahmen fallende
Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die
beim Einsatz unserer Lieferungen und Leistungen durch ihn entstehen können.
2.5 Haben wir im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses dem Besteller
Zeichnungen oder andere Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. An diesen
Gegenständen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Sie dürfen vom Besteller ohne unsere
ausdrückliche schriftliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht.
2.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen nicht unmittelbar abgeändert
oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
3.1 Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass
die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller
zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und
Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
3.2 Die angegebenen Endpreise beinhalten grundsätzlich, sofern nicht anders gekennzeichnet,
Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und
Zoll werden dabei getrennt ausgewiesen und fallen bei Abholung ab Werk nicht an. Die Höhe der
Preise richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Die Ausarbeitung von Projekten
einschließlich der Ausfertigung von Plänen, Skizzen und Zeichnungen werden gesondert in
Rechnung gestellt sofern wir diese zusätzlich zu erbringen haben.
3.3 Soweit wir nicht Lieferungen oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
erbringen, sind wir berechtigt, für Lieferungen oder Leistungen, die später als vier Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen, die Preise zu erhöhen, wenn sich Kosten, Vorlieferungen oder Löhne
geändert haben.
3.4 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig,
soweit nichts anders vereinbart worden ist. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten,
wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin vorbehaltlos zur Verfügung steht. Bei
Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagzahlungen für in sich geschlossene Teile der
Leistung gegen angemessene Sicherheit verlangen.
3.5 Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen oder sonstige mit der
Einreichung des Schecks oder Wechsels in Zusammenhang stehende Kosten trägt der Besteller.
3.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Kaufpreisanspruch durch die mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bestehende Forderungen aus bereits erbrachten
Leistungen sind – auch bei Stundung – sofort fällig. Eine Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt insbesondere bei wesentlicher
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsschluss vor, die
insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Besteller sich bereits in Zahlungsverzug befindet,
Schecks zurückgegeben werden, ein Scheck- oder Wechselprotest erfolgt, ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet
werden. Eine solche Gefährdung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt aber
auch dann vor, wenn die Vermögensverhältnisse des Vorleistungsberechtigten bereits bei
Vertragsabschluss so schlecht waren, dass dadurch unser Kaufpreisanspruch gefährdet wird und
dies für uns erst nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird und wir dies vorher bei der
gebotenen sorgfältigen Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bestellers nicht erkennen konnten.
Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsverzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung
4.1 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden
geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu
machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs die
Wahrnehmung unserer Rechte durch andere, insbesondere durch Rechtsanwälte,
verfolgen. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.2 Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen
aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt
sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller so
lange nicht zu, wie wir Gegenleistung bewirken oder Sicherheit für sie leisten. Bei
Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. 7.3 unberührt.
4.3 Der Besteller kann Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es
handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig
festgestellt sind. Im Übrigen können wir die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen
verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.
5. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferfristen und
–termine, Verpackung
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des
Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf),
in diesem Fall gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen
und Leistungen die ADSp in ihrer jeweiligen Fassung. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Verpackung erfolgt nicht
positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen
Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers,
ausgenommen sind Europaletten, Umlaufverpackungen, die unser Eigentum sind, sowie
Verpackungen, bei denen wir ausdrücklich auf unser Eigentum hinweisen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn
der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen
Verschlechterung der Ware und die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Verzögert sich der
Versand infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von
dem Tage an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem
Besteller mitgeteilt haben.
5.4 Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu
laufen, wenn der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen
vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan hat. Befindet er sich mit
einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und
Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Termine und Fristen sind nur gültig, wenn sie
von uns verbindlich genannt oder bestätigt werden.
5.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller innerhalb der Frist die Ware
angeboten haben oder ihn zur Abholung aufgefordert haben. Im Falle des
Versendungskaufs ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir die Ware innerhalb der
Lieferfrist an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Verzögert sich der
Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat,
ist die Lieferfrist auch dann eingehalten, wenn wir innerhalb der Lieferfrist dem Besteller
die Versandbereitschaft angezeigt haben.
5.6 Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse vorübergehender Dauer zurückzuführen, die außerhalb unserer
Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich
Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik,
Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren
Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf
die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von
erheblichem Einfluss sind. Wir werden den Käufer über die Nichteinhaltung des Termins
oder der Frist unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers
bleiben unberührt.
5.7 Geraten wir dennoch nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, hat uns der
Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos
verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war,
kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.
5.8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert
sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere der
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des
jeweiligen Nettorechnungsbetrags pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer
Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Für nicht vollendete Monate wird
die Entschädigung nach Anzahl der Kalendertage anteilig berechnet, wobei pro Kalendertag –
unabhängig vom konkreten Kalendermonat – 1/30 des vorgenannten Monatsbetrags angesetzt
wird.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz
von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die
Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der
Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus
dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (gesicherte Forderungen)
behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten oder hergestellten Sachen (Vorbehaltsware) vor.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt der Eingang
des Gegenwertes bei uns. Ist der Besteller kein Kaufmann im Sinne des HGB, so behalten wir uns
das Eigentum an der Vorbehaltsware nur bis zur Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und
künftigen Forderungen aus dem Vertrag mit dem Besteller vor.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der
Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte (Rücktritt und anschließendes
Herausgabeverlangen) nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.3 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung
und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter
Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie erfolgt gegen sofortige Barzahlung des Kunden.
Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht
gestattet. Tritt in das Vermögen des Bestellers eine Verschlechterung ein und wird dieser
zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall hat er uns vorab
angemessene Sicherheit zu stellen.
6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns
vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Besteller verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des
Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw.
in Höhe des Wertes unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
6.5 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung
an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
6.6 Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht
berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel
seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung anzeigt.
6.7. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an dem Scheck auf uns über, sobald es der
Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden
Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der
Besteller sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht in den unmittelbaren Besitz von ihnen gelangt,
seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt, er wird diese Papiere,
mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.
6.8 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem
Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde
Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
6.9 Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen,
welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt
insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretungen zunichte machen oder
beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
7. Mängelrüge und Mängelansprüche
7.1 Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus,
dass er seinen, bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.2 Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns
zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen vom Besteller vorgelegten Informationen
sowie deren sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung durch den Besteller. Wir haften nicht für
Mängel, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder
unvollständigen Angaben ergeben.
7.3 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch
Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns in
jedem Fall für diese eine Frist von mindestens 14 Tagen, gerechnet ab Mängelanzeige,
einzuräumen. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach
oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu
verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag
zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren
Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die
Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Wir sind berechtigt, die geschuldete
Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe
von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.4 Sind Fehler darauf zurückzuführen, dass unsere Verarbeitungshinweise nicht
befolgt, durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, die
Lieferungen ungeeignet oder unsachgemäß verwendet, Änderungen ohne Abstimmung
mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den
Originalen entsprechen, haften wir für Mängel, die darauf beruhen, nicht.
8. Haftung , Verjährung von Ansprüchen
8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und
Leistungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,
haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziff. 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem
Produktionshaftungsgesetz.
9. Aufbewahrung von Beistellungen
Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände wie
Halb- und Fertigerzeugnisse des Bestellers verwahren wir, wenn diese für die Lieferung
nicht mehr benötigt werden, nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung. Unsere Haftung für sie richtet sich nach Ziffer 8.
10. Werkzeuge, Nutzungsrechte
10.1 Die von uns zur Herstellung der Lieferungen eingesetzten Betriebsgegenstände,
insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn wir ihre Kosten anteilig berechnen, in
unserem Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
10.2 Soweit wir dem Besteller Zeichnungen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, an
denen wir das Urheberrecht oder ein vom Rechtsinhaber abgeleitetes Recht haben, das
uns zur Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an Dritte berechtigt, räumen wir
dem Besteller an diesen ein einfaches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein.
Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben von den Lieferungen nicht zu
entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern.
Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns bzw. beim Rechtsinhaber.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien ist
Stockstadt.
10.2 Gerichtsstand ist Darmstadt, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April
1980 (CISG) gilt nicht.
